BGH, Beschluss vom 22.01.2024, AZ VIa ZR 340/22

Ausgabe: 02-2024

Für eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs müssen der objektive und der subjektive Tatbestand der Pflichtverletzung – hier: beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs – zeitlich zusammenfallen. Für die Frage, ob dem Fahrzeughersteller ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, kommt es insoweit nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an.

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