OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2026, AZ 14 U 364/22
Ausgabe: 01/02 – 2026
1. Behauptet der Käufer eines Wohnmobils gegenüber der Verkäuferin die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen, macht er sich Vortrag der in demselben Verfahren verklagten Herstellerin des Basisfahrzeugs zumindest konkludent zu eigen, soweit es sich um für den Käufer in Bezug auf die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen günstigen Vortrag handelt.
2. Trägt die Herstellerin des Basisfahrzeugs die kontinuierliche Anpassung der Abgasrückführung an sich ändernde Gegebenheiten durch die allgemeine, von einer Vielzahl an Parametern abhängige Motorsteuerung vor (sog. „Multiparameteroptimierung“), ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen durch den Käufer „aufs Geratewohl“ gehaltenen Vortrag zur angeblichen Implementierung eines unzulässigen, „einfachen“ Thermofensters – also einer lediglich innerhalb klar definierter Temperaturbereiche vollständig arbeitenden Abgasrückführung – oder einer rein zeitbasierten Timerfunktion zu substantiieren.
3. Verlangt der Käufer eines Wohnmobils wegen behaupteter Sachmängel die Lieferung eines fabrikneuen Nachfolgemodells, ist bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Käufer sein Nachlieferungsbegehren innerhalb von zwei Jahren geltend macht. Diese Zweijahresfrist beginnt nicht mit der Übergabe der Kaufsache, sondern mit dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, juris).
4. Ein wirksames Nacherfüllungsverlangen setzt voraus, dass der Käufer der Verkäuferin in einer § 439 Abs. 5 BGB genügenden Weise Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache gibt. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen setzt dabei zumindest die Bereitschaft zur Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus. Erfüllungsort des Nacherfüllungsverlangens im Falle behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, da die Überprüfung derartiger Behauptungen den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik, ggf. auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordert.
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