OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2026, AZ 14 U 116/23
Ausgabe: 01/02 – 2026
1. Behauptet der Käufer eines Wohnmobils gegenüber der Verkäuferin die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen, macht er sich Vortrag der in demselben Verfahren verklagten Herstellerin des Basisfahrzeugs zumindest konkludent zu eigen, soweit es sich um für den Käufer in Bezug auf die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen günstigen Vortrag handelt.
2. Trägt die Herstellerin des Basisfahrzeugs lediglich vor, dass die Abgasrückführung des verbauten Dieselmotors auch temperaturabhängig erfolge, ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen durch den Käufer „aufs Geratewohl“ gehaltenen Vortrag zur angeblichen Implementierung eines unzulässigen, „einfachen“ Thermofensters – also einer lediglich innerhalb klar definierter Temperaturbereiche vollständig arbeitenden Abgasrückführung – zu substantiieren.
3. Die Verkäuferin eines vom sog. „Dieselabgasskandal“ betroffenen Wohnmobils trifft gegenüber dem Käufer grundsätzlich keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der konkreten, technischen Ausgestaltung behaupteter technischer Funktionalitäten.
4. Will der Käufer eines Wohnmobils den Kaufpreis wegen des Vorliegens eines Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung mindern, setzt dies regelmäßig das Setzen einer angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus. Für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestands nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 323 Abs. 2 Nr. 3, 440 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB ist der Käufer, der sekundäre Gewährleistungsrechte geltend macht, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet.
5. Die Feststellbarkeit eines Minderungsbetrages im Rahmen des § 441 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens oder tatrichterliche Schätzung setzt voraus, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Käufer greifbare Anhaltspunkte zur Bestimmung eines Minderungsbetrags vorträgt.
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