KG Berlin, Beschluss vom 02.07.2020, AZ 2 AR 1013/20

1. Bei Schadensersatzklagen aus Anlass des sog. Abgas-Skandals ist ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO, auch wenn die Klage nur gegen den Hersteller gerichtet ist, sowohl an dessen Sitz (Handlungsort) als auch am Sitz des Händlers, sofern der Kaufvertrag dort geschlossen worden ist (Erfolgsort), sowie schließlich am Wohnort des Käufers als weiterem Erfolgsort begründet, sofern dort der Schaden eingetreten ist.
2. Es ist Sache des verweisenden Gerichts, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht auf der Grundlage des Klagevorbringens zu bestimmen. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO, der die Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gleichwohl ausdrücklich offen lässt, ist bereits aus diesem Grund objektiv willkürlich und damit nicht bindend.

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