OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2025, AZ 5 U 116/24

Ausgabe: 08/09 – 2025

Fährt der Fahrer eines LKW im stockenden Verkehr an einer Grundstücksausfahrt vorbei, so liegt in der Nichtbenutzung des Frontspiegels, in dem ein in die Lücke einfahrender, aber durch die Frontscheibe nicht sichtbarer PKW zu sehen gewesen wäre, wegen des im Straßenverkehrs allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz nur dann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO, wenn der Fahrer des LKW ein verkehrswidriges Verhalten und die Missachtung seines Vorrechts aufgrund der gesamten Umstanden konkret zu besorgen hatte (Abgrenzung zu OLG München, Urteil vom 25.11.2020 – 10 U 1942/20).

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/5_U…