OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2025, AZ 1 ORs 176/25

Ausgabe: 10 – 2025

Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/1_O…