(Kiel) Einem Kraftfahrer, der nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorlegt, kann die deutsche Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn diese in Frankreich erworben worden.

Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Verwaltungsgerichts (NG) Koblenz vom 23.05.2013 zu seinem Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 5 K 16/13.KO.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits im Jahre 2003 durch einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 2 Promille verloren und danach auch nicht mehr zurückerlangt. 2008 wurde er bei einer Verkehrskontrolle erneut – diesmal mit einer BAK von 1 Promille – unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen. Der Kläger legte den Polizeibeamten daraufhin einen bereits 2002 in Paris ausgestellten Führerschein vor und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen. Die zuständige Kreisverwaltung verlangte sodann vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung. Da er dem nicht nachkam, entzog die Behörde dem Kläger im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen französischen Führerschein vorzulegen, damit man die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland eintragen könne. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage beim Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg, so Fischer.

Die Führerscheinbehörde sei, so die Koblenzer Richter, zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bei Zweifeln an der Eignung könne die Behörde diese durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten aufklären. Verweigere der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Im Falle des Klägers habe die Kreisverwaltung zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sei bei einer festgestellten Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt habe. Diese Voraussetzungen seien beide gegeben. Dabei habe die Behörde auch den Strafbefehl aus dem Jahre 2003 berücksichtigen dürfen, weil im Verkehrszentralregister gespeicherte Eintragungen, durch die eine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille entzogen werde, frühestens nach zehn Jahren zu tilgen seien. Zudem stünden der Entscheidung auch keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen. Vielmehr könne der Mitgliedsstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz habe, die in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis jedenfalls aufgrund von solchen Eignungszweifeln entziehen, welche sich im Zusammenhang mit dem Verhalten nach Erwerb des in dem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins ergäben.

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Fischer riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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