(Kiel) Wer während der Fahrt im Auto sein Navigationsgerät bedient und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Er hat den hierdurch eintretenden Schaden selbst zu tragen.

Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Potsdam (LG) vom 26.06.2009, Az.: 6 O 32/09.

In dem Fall wechselte der Fahrer eines Mietfahrzeuges, ein Pkw Mercedes Benz C 220, nach einem Überholvorgang auf der Autobahn wieder auf die rechte Spur und hantierte dabei an seinem Navigationsgerät, da er sich vergewissern wollte, ob er eine Raststätte, die er anfahren wollte, schon passiert habe oder nicht. Hierbei fuhr er sodann auf das vorausfahrende Fahrzeug auf.

Trotz einer vertraglich vereinbarten beschränkten Selbstbeteiligung von  950,- € im Falle eines Unfalls weigerte sich die Autoverleiherin, den weitergehenden Schaden in Höhe von 4.550,- Euro zu übernehmen. Sie warf dem Fahrer hier grobe Fahrlässigkeit vor. Dieser habe damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren. Der Fahrer war hingegen der Auffassung, dass er ein rechtmäßig im Fahrzeug installiertes Gerät auch während der Fahrt bedienen und entsprechende Informationen abrufen dürfe.

Das, so betont Fischer, sah das Landgericht Potsdam jedoch anders.

Der Beklagte habe hier durch sein Handeln den Pkw der Klägerin rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt und hierdurch die von der Klägerin geltend gemachten Schäden verursacht, so dass dieser Anspruch auch nicht durch die vereinbarte Haftungsfreistellung gehindert sei.

Grob fahrlässig handele, wer während der Fahrt die Fahrbahn nicht mehr im Blick behalte und hierdurch einen Unfall auslöse. Insbesondere begründe die Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer – nicht verkehrsbedingter – Tätigkeiten nach allgemeiner Rechtsprechung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dies gelte umso mehr, wenn schwierige Verkehrsverhältnisse herrschen, die eine volle Konzentration des Fahrers erfordern. So liege der Fall auch hier, da dies insbesondere bei der Durchführung von Überholmanövern gelte.

Hierbei sei dieses insoweit nicht mit dem Einscheren in die Fahrbahn beendet, sondern erst mit einer Anpassung an die Erfordernisse gerade bezüglich der Geschwindigkeit des Verkehrs in dieser Spur. Es sei in dieser Situation unabdingbar, dass der Verkehr auf der Spur, in die wieder eingeschert wird, verstärkt beobachtet werde.

Die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw treffe entgegen der Auffassung des Klägers auch noch keine Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation des Straßenverkehrs. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten Radio oder dem Einstellen des Autoradios selbst könne ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch ein Fahrer derart abgelenkt werde, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken könne. Den Beklagten treffe als Fahrer in der konkreten Situation die Pflicht, nur solche Tätigkeiten neben dem Fahrvorgang vorzunehmen, die die Wahrnehmung der Verkehrssituation insgesamt nicht beeinträchtigen.

Fischer riet, dies zu beachten und in allen Schadensfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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