OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2025, AZ 6 U 149/24

Ausgabe: 07 – 2025

1. Nach einem Verkehrsunfall umfasst der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat jedoch nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Anschluss BGH, Urteil vom 2. November 2021 – VI ZR 731/20). (Rn.15)

2. Ein angeblich Geschädigter, der durch seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu sein, im Prozess dann zutreffend Ansprüche der Bank geltend macht, der das Fahrzeug als Sicherheit übereignet war, hat gegen den Unfallverursacher insoweit keinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In einem solchen Fall ist der angeblich Geschädigte nicht Eigentümer des Fahrzeugs, da er es der finanzierenden Bank als Sicherheit übereignet hat.(Rn.17)

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…