BGH, Beschluss vom 17.08.2026, AZ 4 StR 235/25

Ausgabe: 08 – 2026

Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…