OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2025, AZ 2 ORs 43/25

Ausgabe: 10 – 2025

1.
Auch eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen. Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018 – 2 StR 211/18 -, Rn. 7 f. m.w.N., juris).
2.
Die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung hängt nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ab. Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung im Urteil notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/2_OR…