OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2023, AZ 30 U 78/21

Ausgabe: 08-09/2023

1.
Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, da sie ihrer Konzeption nach nur auf eine kurzfristige, aber die Zeit des Anlassens des Motors deutlich übersteigende Funktionsdauer ausgerichtet ist.

2.
Jedenfalls wenn ein Rückruf des streitbefangenen Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen dieser Abschalteinrichtung vorliegt, vermag sich der Fahrzeughersteller nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum mit der Begründung zu berufen, dass eine hypothetische Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt die Auskunft ergeben hätte, dass die Abschalteinrichtung zulässig sei. Vielmehr steht aufgrund des Rückrufs gerade das Gegenteil fest. Unerheblich ist dabei, ob der Rückruf rechtmäßig erfolgt ist oder auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes beruht.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/…