OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2022, AZ 14 U 87/22

Ausgabe: 12/2022

1. Ein Straßenbauarbeiter, der auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten ausführt, ist als Verkehrsteilnehmer i. S. v. § 1 StVO anzusehen.
2. Ein Straßenbauarbeiter, der Markierungsarbeiten verrichtet, ist kein Fußgänger i. S. v. § 25 StVO.

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