OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022, AZ 22 U 30/22

Ausgabe: 10 – 11/2022

Dem Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen des verjährten Hauptanspruchs nur als sogenannten kleinen Schadensersatz den Betrag verlangt hat, um den er aufgrund eines sittenwidrigen vorsätzlichen Verhaltens des Schädigers einen Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2022…