OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 12 U 177/19

Ausgabe: 10/11-2020

Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch die Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen.

Der Unternehmer hat bei der Fehlersuche in Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen.

Es obliegt dem Besteller im Rahmen von § 280 Abs.1 BGB darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer diese Vorgehensweise und damit die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/1…