Der Tatrichter darf einen Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) ablehnen, wenn die Anwesenheit des Betroffenen ausgehend von seinen, in Einklang mit § 261 StPO stehenden Erwägungen im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG erforderlich ist.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2018/IV_2_RBs_16_18_Beschluss_20180215.html