, Beschluss vom 02.10.2019

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt. Dabei ist auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation abzustellen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RVs_65_19_Beschluss_20190718.html