OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2026, AZ 2 ORbs 15/26

Ausgabe: 08 – 2026

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_OR…