Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2026, AZ 4 MB 5/26

Ausgabe: 06/07 – 2026

1. Das Vorbringen eines unbewussten Konsums von Betäubungsmitteln bzw. einer unbemerkten Verabreichung durch Dritte stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar und erhöht die Darlegungsanforderungen.
2. Das öffentliche besondere Vollzugsinteresse überwiegt unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Betäubungsmittelkonsum das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers.

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