OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2025, AZ 30 W 73/25

Ausgabe: 07 – 2025

1. Dem Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gem. § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintritt.

2. Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen.

3. Bei Vorschäden sind zumindest die Mitteilung von Ort und Ausmaß der Beschädigung und Angaben zur durchgeführten Reparatur erforderlich, um der Darlegungslast gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu genügen.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…