OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2025, AZ 14 U 119/23

Ausgabe: 08 – 2025

1. Zur hinreichenden Substantiierung der Behauptung einer sog. Umschaltlogik in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors ist die Vorlage von Sachverständigengutachten nicht ausreichend, wenn die Schlussfolgerungen der Sachverständigen nicht nachvollziehbar begründet werden und es sich damit lediglich um bloße Behauptungen handelt oder wenn sich die Sachverständigengutachten auf abweichende Baumuster von Motoren desselben Herstellers beziehen.
2. Da die schadensmindernde Anrechnung von Nutzungsvorteilen mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht insbesondere befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass das Recht des Käufers auf Schadensersatz nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Käufers führt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-666/23), kann die Vorteilausgleichung der Gewährung eines Differenzschadensersatzes (nach wie vor) entgegenstehen, wenn der Schaden vollständig ausgeglichen ist.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…