AG Landstuhl, Beschluss vom 29.09.2025, AZ 2 OWi 4211 Js 8201/25
Ausgabe: 08/09 – 2025
1. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr lässt bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zu.
2. In diesen Fällen müssen neben dem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Beweisanzeichen (wie etwa ein erhebliches absolutes Ausmaß der Überschreitung) hinzukommen, um auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten schließen können.
3. Eine sehr niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung in diesem Sinne dürfte erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich unterhalb von 80 km/h vorliegen.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…