Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2026, AZ 3 U 43/25
Ausgabe: 06/07 – 2026
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.
Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001…