(Kiel) Eine 5 cm hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45° schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

Das, so der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Gerichts vom 13.10.2014, hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster am 29.08.2014 entschieden – Az. 9 U 78/13.

Anfang April 2012 verunfallte der Kläger aus Telgte in den Abendstunden mit seinem Fahrrad auf einem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg des Dortmund-Ems Kanals in Münster. In Höhe des Hauses des Beklagten wies der Weg eine 5 cm hohe, in einem Winkel von 45° zur Fahrtrichtung verlaufende Abbruchkante auf. Auf dieser sei – so der Kläger – das Vorderrad seines Fahrrades abgeglitten, so dass er zu Fall gekommen sei und sich eine Fraktur des linken Knies und eine Fingerluxation sowie Prellungen an der linken Hand zugezogen habe. Von dem Beklagten hat der Kläger aufgrund der behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzendgeld in der Größenordnung bis 6.500 Euro und materiellen Schadensersatz in Höhe von ca. 3.300 Euro.

Das Klagebegehren war zum Teil erfolgreich. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bejaht, ihre unfallursächliche Verletzung festgestellt und dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens dem Grunde nach 50 %-igen Schadensersatz zugesprochen.

Der Beklagte sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die Verkehrssicherungspflicht von der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Uferweges vertraglich übernommen habe. Der Zustand des Uferweges stelle jedenfalls bei Dunkelheit eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die anfangs einer Betonfläche mit einem Winkel von 45° in Fahrtrichtung verlaufende Betonabbruchkante könne einen Radfahrer stürzen lassen, wenn er mit seinem Vorderrad so auf die Kante treffe, dass er an dieser abgleite. Diese Gefahrensituation sei bei dem unbeleuchteten Weg im Scheinwerferlicht des Rades erst aus einer Entfernung von 10 Metern zu erkennen und erfordere daher eine erhöhte Aufmerksamkeit eines Radfahrers, von der ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht immer ausgehen könne. Außerdem weise der Radweg an der Stelle eine Links- und anschließend eine Rechtskurve auf, so dass damit zu rechnen sei, dass ein Radfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Kurvenverlauf und nicht auf den Untergrund richte. Der Beklagte habe daher auf die Beseitigung der Gefahrenquelle hinwirken oder in ausreichendem Abstand vor ihr warnen müssen. Beides habe er versäumt. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger im Bereich der Betonkante gestürzt sei. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei zu seinen Gunsten zu vermuten, dass die Gefahrenquelle zum Sturz geführt habe. Weil der Unfall für den Kläger bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre, treffe ihn ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden. Die genaue Höhe des Schadens und damit die vom Kläger zu beanspruchende Summe sei im weiteren Verfahren vor dem Landgericht zu klären.

Fischer riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Marcus Fischer
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