(Kiel) Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg vertritt die Auffassung, dass der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 ‰ auch auf Kutscher anzuwenden ist.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 4.03.2014 zu seinem Urteil vom 25. Februar 2014, Az.1 Ss 204/13.

Der Angeklagte hatte im August 2012 in Lathen/Hilter mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche eine öffentliche Straße befahren und war von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden. Die daraufhin angeordnete Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 ‰ ergeben. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hatte keine Anzeichen für eine sog. „relative Fahruntüchtigkeit“ ergeben. Die Kutsche war weder in Schlangenlinien gefahren, noch zeigte der Fahrer etwaige Ausfallerscheinungen. Das Landgericht warf sodann die berechtigte Frage auf, bei welchem Grenzwert eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. Es lehnte die Anwendung des Grenzwertes für Kraftfahrer von 1,1 ‰ ab, weil eine Kutsche deutlich langsamer fahre. Der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ sei deshalb nicht vergleichbar, weil es bei der Kutschfahrt nicht auf den für die Fahrtüchtigkeit von Fahrradfahrern entscheidenden Gleichgewichtssinn ankomme.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Osnabrück aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Senat vertritt die Auffassung, dass der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 ‰ auch auf Kutscher anzuwenden ist. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens begründete der Senat seine Entscheidung wie folgt: Ein Kutscher müsse im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation, könnten sich gefährlich auswirken. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Dabei könne jederzeit etwas Unverhofftes passieren, weshalb der Reaktionsfähigkeit des Kutschers besondere Bedeutung zukomme. Der Fahrer sei gehalten, die Pferde – insbesondere ihre Ohren – während der Normalfahrt, bei der eine Geschwindigkeit von circa 8 km/h erreicht werde, und erst recht bei einer im Vergleich dazu schnelleren Trabfahrt ständig zu beobachten und ihr Verhalten zu reflektieren. Sollte ein Tier ausbrechen, könne die Kutsche im vollen Galopp eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreichen. Es sei in einer solchen Situation aufgrund des Fluchtinstinktes schwierig, die Pferde und die Kutsche zum Stehen zu bekommen. Im Regelfall ließen sich die Tiere erst durch Hindernisse aufhalten. Der Gespannführer müsse somit – anders als ein Radfahrer – jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Leinen einsetzen zu können.

Die typischen alkoholbedingten Einbußen in der Leistungsfähigkeit, wie etwa die Verringerung der Aufmerksamkeit oder des Reaktionsvermögens wirkten sich ebenso aus wie bei einem Kraftfahrer. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liege deshalb ebenfalls bei 1,1 ‰ BAK. Dass ein Kutscher nur eine deutlich geringere Geschwindigkeit als beispielsweise ein Pkw erreichen könne, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Auch für andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge, wie etwa Mofas, gelte die 1,1-‰-Grenze, so der Senat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Schlemm empfahl, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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