24.05.2013
Oberlandesgericht Hamm: Langfristiger Auslandsaufenthalt kann die Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin entschuldigen PDF Drucken E-Mail

(Kiel) Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass ein langfristiger Auslandsaufenthalt die Abwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG genügend entschuldigen kann.

Der Senat hat das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke, mit dem der Einspruch verworfen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 8.03.2012 zu seinem Beschluss vom 21.02.2012 (III-3 RBs 365/11 OLG Hamm).

Weil der Betroffene im August 2010 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr einen Pkw gesteuert haben soll, verhängte die Verwaltungsbehörde gegen ihn wegen „fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels" mit Bußgeldbescheid vom 12.01.2011 eine Geldbuße von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von 1 Monat. Dagegen ließ der Betroffene Einspruch einlegen.

Bereits im November 2010 hatte der Betroffene einen einjährigen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Studienförderungsprogramms in Neuseeland / Australien angetreten und war zu dem Hauptverhandlungstermin im Mai 2011 vor dem Amtsgericht nicht erschienen.

Die Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sei - so hat der Senat ausgeführt - genügend entschuldigt. Dem Betroffenen sei unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar. Der finanzielle Aufwand für eine Rückreise stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Verfahrensgegenstand sei eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen. Eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr im November 2011 sei nicht erforderlich. Weder drohe der Verlust von Beweismitteln noch der Eintritt der Verfolgungsverjährung.

Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies. 


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
Siemensstr. 26
65549 Limburg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de
www.schmidt-strunk.de

 
Anwälte im VdVKA

Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht in Rhede:
Stefan Rößing-Wilting (Kanzlei Stefan Rößing-Wilting)

Verkehrsrecht in Wismar:
Torsten Stalbohm (Stalbohm Rechtsanwälte)

Familienrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht in Püttlingen:
Stephan Hettmann

Verkehrsrecht, Sozialrecht, Versicherungsrecht in Hattingen:
Jörg Ludwig (Kanzlei Rohs, Werner, Hendriks, Erley, Ludwig)

Verkehrsrecht, Arbeitsrecht in Hamburg:
Bernhard Hänel (Kanzlei Ewald-Hänel-Baatz)

Pressemitteilungen
Oberlandesgericht Hamm: Kein Schadensersatzanspruch des geschädigten Autofahrers nach einem von ihm provozierten Unfall

(Kiel) Provoziert ein Autofahrer einen Unfall, willigt er in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein, so dass ihm mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung kein Schadensersatzanspruch zusteht.

 
Achtung Lkw-Fahrer: Lkw-Ladung kenntlich machen, sonst droht 1 Punkt in Flensburg!

(Kiel) Im Güterkraftverkehr werden täglich große Mengen an Waren auf Deutschlands Straßen transportiert. Berufskraftfahrer stehen dabei unter besonderer Beobachtung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), das u.a. wichtige Aufgaben im Bereich des Verkehrs- und Mautrechts mit seinen Kontrollfahrzeugen wahrnimmt.

 
Zur Berechtigung eines Kfz-Haftpflichtversicherers einen Schadenersatzanspruch auch ohne Einwilligung des Versicherten zu erfüllen

(Kiel) Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist berechtigt, einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht.

 
News aus dem BMVBS
News aus dem BAG