OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 7 U 24/20

Ausgabe: 06-07/2021

• 1.
Genügt der mittelbare Besitzer als Unfallgeschädigter bei einfachem Bestreiten seiner Eigentümerstellung durch den Schädiger seiner sekundären Darlegungslast, indem er zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt, ist es im Hinblick auf die Vermutung des § 1006 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB am Schädiger, gemäß § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils zu führen, was hinreichenden Tatsachenvortrag und Beweisantritt erfordert (in Abgrenzung zu OLG Hamm Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, Ls. 1).
• 2.
Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme erfordert – so auch hier – nicht generell die Wiederholung der Beweiserhebung, so dass ein nachfolgendes Urteil nicht generell unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach §§ 309, 355 ZPO ergeht (BGH Urt. v. 18.10.2016 – XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 28; BGH Beschl. v. 25.1.2018 – V ZB 191/17, NJW 2018, 1261 Rn. 10).
• 3.
Vom Berufungsgericht ist insoweit im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu prüfen, ob das Erstgericht zulässigerweise nur das berücksichtigt hat, was – gerade auch im Hinblick auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen oder einer Partei – auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten, und ob sonst Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen.
• 4.
Im Übrigen unterliegt ein Verstoß gegen §§ 309, 355 ZPO dem Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH Urt. v. 4.12.1990 – XI ZR 310/89, NJW 1991, 1180 = juris Rn. 7).
• 5.
Wird ein Verstoß gegen §§ 309, 355 ZPO bereits durch die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit anderer Gerichtsbesetzung, die ersichtlich auf dem bisherigen Beweisergebnis des Gerichts in seiner bisherigen Besetzung fußt, offenbar, muss eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes noch erstinstanzlich gerügt werden. Eine Rüge im Berufungsverfahren ist verspätet (§ 295 Abs. 1 ZPO).
• 6.
Die Behauptung von Vorschäden seitens des Schädigers ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorschäden „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“, ist willkürlich und zwingt nicht zur Beweiserhebung (in Abgrenzung zu OLG Hamm Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, Ls. 2).
• 7.
Wenn sich der Geschädigte gewerblich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, ist ihm die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten (im Anschluss an BGH Urt. v. 25.6.2019 – VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 15 ff.).
• 8.
Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall „verdient“, zu berücksichtigen, wenn ihm – wie hier – keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 – VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7…