OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 2 RBs 129/20

Ausgabe: 10/11-2020

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht in die Urteilsformel auf-zunehmen, ob der Verstoß „innerhalb geschlossener Ortschaften“ oder „außerhalb geschlossener Ortschaften“ begangen wurde. Denn dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat. Die Urteilsformel ist nicht der Ort, um für die Eintragung im Fahreignungsregister relevante Sachverhaltselemente zu beschreiben, die nicht zu den Voraussetzungen des verwirklichten Tatbestands zählen.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…