a) Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs.1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort-und nachwirkte.

b) Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorg-faltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=95914&pos=50&anz=567